
Durch § 26 II GWB ist marktbeherrschenden Unternehmen, Kartellen und Unternehmen mit vertikaler Preisbindung untersagt, ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfer...
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https://www.gbt.ch/Lexikon/D/Diskriminierungsverbot_im_Geschaeftsverkehr.ht
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