
ist die Zuständigkeit zur Verhängung der Todesstrafe. Hochgerichtsbarkeit
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
[Achtung: Schreibweise von 1811] Der Blutbann, des -es, plur. inus. in den Rechten der mittlern Zeiten, die peinliche Gerichtsbarkeit, welche über Blut und Leben richtet, und ehedem auch das Blutgericht, der Königsbann; die Male...
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https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009131_4_3_3238

Blutbann, altes deutsches Recht: Gerichtsbarkeit über Leben und Tod, stand ursprünglich dem König zu.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Gemäß altdeutschem Recht die Gerichtsbarkeit über Leben und Tod.
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https://www.lexexakt.de/glossar/blutbann.php

Blutbann (mhd. bluotban) bezeichnete die Kompetenz eines Gerichts, die Hohe Gerichtsbarkeit über Leib und Leben (Blut-, Hals-, Malefizgericht) auszuüben. Die unblutige Hinrichtungsart des Henkens galt im übertragenen Sinn auch als 'effusio sanguinis'. Vom Blutbann betroffene Delikte ('ubi effusio sa...
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https://www.mittelalter-lexikon.de/

Blutbann , ehedem Bezeichnung für die Gerichtsbarkeit über Leben und Tod der Unterthanen. Ursprünglich nur dem Kaiser und König in Deutschland zustehend, mußte der B. den Territorialherren besonders verliehen werden, bis er mit der Erstarkung der Landeshoheit den Reichsunmittelbaren allgemein eingeräumt ward.
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
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