
Mit einem Bilanzierungsverbot wird dem Bilanzierenden verboten, einen bestimmten, an sich bilanzierungsfähigen Gegenstand, in die Bilanz aufzunehmen. Gemäß § 248 HGB gelten folgende Bilanzierugsverbote: Aufwendungen für die Gründung des Unternehmen s und für die Beschaffung des Eigenkapital s dürfen in die Bilanz nicht als Aktivposten ...
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