
Im Verwaltungsprozess sind beteiligtenfähig: natürliche und juristische Personen (§ 61 Nr. 1 VwGO), Vereinigungen (§ 61 Nr. 2 VwGO) soweit ihnen Recht zustehen kann und Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt (§ 61 Nr. 3 VwGO). Mit Vereinigungen im Sinne der Nr. 2 sind alle Personenmehrheiten die nicht rechtsfähig sind gemeint. Es gen...
Gefunden auf
https://www.lexexakt.de/glossar/beteiligtenfaehigkeitvwgo.php
Keine exakte Übereinkunft gefunden.