
(Text von 1910) Beilegen
1). Beimessen
2). Beilegen drückt allgemein aus, daß einem etwas zuerkannt werde, z. B. einem einen Titel, Namen, eine Tugend, ein Laster, einer Sache Wert, Gewicht usw. beilegen. Das Beilegen kann auch ohne genaue Prüfung und Abwägung der in Frage kommenden Verhältnisse geschehen; es wird jedoch...
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