
§ 18 des Berufsausbildungsgesetzes verpflichtet den Lehrberechtigten, den Lehrling durch 3 Monate weiterzubeschäftigen, wenn das Lehrverhältnis entweder mit der vereinbarten Lehrzeit oder nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung endet. Die Judikatur sieht darin einen Fall des Kontrahierungszwangs, also eine Beschränkung der privatautonomen Abs...
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