
Interesse des Adressaten eines Verwaltungsaktes an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Ihm steht das Vollzugsinteresse gegenüber. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der angegriffene Verwaltungsakt...
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