Art. 6 Haager Landkriegsordnung Bedeutung

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Art. 6 Haager Landkriegsordnung

Art. 6 Haager Landkriegsordnung Logo #42834Der Staat ist befugt, die Kriegsgefangenen mit Ausnahme der Offiziere nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als Arbeiter zu verwenden. Diese Arbeiten dürfen nicht übermäßig sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen. Den Kriegsgefangenen kann gestattet werden, Arbeiten für öffentliche Verwaltungen oder für Pr...
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