
Bei der Apanage (frz. aus mlat. appanare = mit Brot versorgen) handelte es sich um die Abfindung der nichtregierenden Mitglieder eines Adelsgeschlechts mit Landbesitz oder Geld zur Ermöglichung eines standesgemäßen Lebenswandels. Die Apanage wurde entweder bis zum Tode des apanagierten Adligen gewährt oder bis zum Aussterben der von ihm begrü...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Apanage

ist die Ausstattung eines nachgeborenen Sohnes, Bruders oder sonstigen Mitgliedes eines landesherrlichen Hauses zur Sicherung des standesgemäßen Unterhalts. Sie entwickelt sich nach älteren Vorläufern (Bretagne 990?, Dreux 1137?) im 13. Jh. in Frankreich. Einen Rechtsanspruch auf A. gibt es nur bei Vorliegen eines entsprechenden Hausgesetzes. D...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
[Achtung: Schreibweise von 1811] Die Apanage, (sprich Apanasche) plur. die -n, aus dem Franz. Apanage, die Abfindung eines nachgebornen Herren mit Einkünften und Gütern, und diese Einkünfte und Güter. Daher apanagiren, (sprich apanaschiren) auf solche Art abfinden. Das Franz. leitet man gemeiniglich von panis her, S. ind...
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https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009131_3_2_2840

Apanage (französisch, von mittellateinisch appanare: 'mit Brot versehen', 'ausstatten'), die Ausstattung nicht regierender Mitglieder von Herrscher- oder Fürstenhäusern in Form von Grundbesitz oder einer Rente. Zweck der Apanage war es, den bei der Primogenitur vom Erbe ausgeschlossenen Familienmitglieder...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40014

Apanage die, Zuwendung (Geld oder Grundbesitz) an nicht regierende Mitglieder von Dynastien zur Sicherung ihres standesgemäßen Lebens.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

[-'na:ʒə; die; französisch] Unterhalt für nichtregierende Mitglieder der Herrscherfamilie.A¦pa¦na¦ge [-ʒə f. 11 ] Unterhalt nicht regierender Angehöriger eines regierenden Fürsten [frz., `angemessener Unterhalt`,
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42303

Apanage (franz., spr. -ahsch', neulat. apanagium oder apanamentum, von appanare, s. v. w. Brot [panis] oder Unterhalt geben), die zum standesgemäßen Unterhalt der nicht regierenden Mitglieder eines fürstlichen Hauses bestimmte Dotation. Das Rechtsinstitut der A. ist durch die Primogeniturordnung, d. h. die Erbfolge des Ältesten aus der älteste...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
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