
Gehören zum Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung nichtnotierte Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, wird auf den Stichtag der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) ein besonderer Steuerwert ermittelt (§ 12 Abs. 1 und 2 ErbStG; § 11 Abs. 1 und 2 BewG). Zur Ermittlung des Anteilswerts dient e...
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Anteile an Kapitalgesellschaften werden mit dem Kurswert bewertet, wenn sie zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt oder zum Freiverkehr zugelassen sind. Die Kurswerte veröffentlicht der Bundesminister der Finanzen jährlich am Bewertungsstichtag, dem 31.12., im Bundessteuerblatt. GmbH-Anteile...
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