
Anschwärzung bezeichnet im juristischen Kontext eine Fallgruppe des unlauteren Handelns im geschäftlichen Verkehr (§ 4 Nr. 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)). Die Vorschrift untersagt im Zusammenwirken mit der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG {"|Unlauter handelt insbesondere, wer … über die Waren, Dienstleistungen oder ....
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https://de.wikipedia.org/wiki/Anschwärzung
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