
Gemäß Mobilien-Leasing-Erlaß vom 19.04.1971, ist das Leasing-Objekt dem Leasing-Nehmer zuzurechnen, wenn der Kaufpreis bei Ausübung der Kaufoption bzw. die Anschlußmiete bei Ausübung der Verlängerungsoption einer Anerkennungsgebühr ähnelt, also niedriger ist als der Res...
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Die Anerkennungsgebührt stellt den Restwert dar, welcher das Leasingobjekt nicht amortisiert. So kann bei einem Verkauf des Objektes ein niedrigerer Wert eingenommen werden als der tatsächliche Buchwert. In diesem Fall gilt dann der Restwert zwischen Buchwert und Verkaufspreis als Anerkennungsgebühr. Gleiches würde auch bei einer Prolongation d...
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Wird am Ende eines Leasing-Vertrages ein Anschluss- oder Verlängerungsvertrag abgeschlossen, dessen Leasingzahlungen den verbliebenen Buchwert oder den niedrigeren Marktwert nicht amortisieren, so werden diese Raten steuerlich als ?Anerkennungsgebühr? interpretiert. Ebenfalls als ?Anerkennungsgebühr? würde bei Ausübung einer Kaufoption der Kau...
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Keine exakte Übereinkunft gefunden.