
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (z. B. als Beamter oder Richter) , Nebenstrafe im Strafrecht (§ 45 StGB) ; automatische Folge für die Dauer von 5 Jahren bei Verurteilung wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Bei anderen S...
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Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (z. B. als Beamter oder Richter), Nebenstrafe im Strafrecht (§ 45 StGB); automatische Folge für die Dauer von 5 Jahren bei Verurteilung wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Bei anderen Strafen kann das Gericht die Amtsfähigkeit für 2 – 5 Jahre aberkenn...
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