
Mit Abwesenheitsverfahren wird das in den §§ 276 - 295 StPO geregelt Verfahren bezeichnet, das es ermöglicht zur Beweissicherung ein Strafverfahren in Abwesenheit des Angeklagten durchzuführen. Eine Hauptverhandlung darf aber nicht stattfinden (§ 285 StPO).
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