
offener Arrẹst, Verfügung des Insolvenzgerichts bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, künftig keine Leistungen (besonders Zahlungen) an den Schuldner zu erbringen, sondern an den Insolvenzverwalter (§ 28 Absatz 3 InsO). Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Verfügung kann Ersatzpflichte...
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