
Beziehung zwischen Straftatbeständen i.S.e. `mehr oder weniger†œ, so z.B. wenn ein Delikt Grund- oder Durchgangsstufe eines anderen Delikts ist. Steht fest, dass der Täter zumindest das Delikt niedrigerer Stufe verwirklicht hat, so ist er nach dem Grundsatz in dubio pro reo hieraus zu verurteilen.
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