
Von einem erweiterten Eigentumsvorbehalt spricht man, wenn ein Eigentumsvorbehalt sich nicht nur auf eine konkrete Forderung gegen den Schuldner bezieht, sondern sich auf weitere oder alle noch bestehenden Forderungen erstreckt. Beispiel: A ist Baustoffhändler, er vereinbart mit dem B, dass alle Baustoffe im Eigentum des A bleiben, solange A noch ...
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