[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. 1) Fortfahren zu bejahen; es mag nun solches mit Gründen geschehen oder nicht. Eine Meinung behaupten. Er behauptet immer das Widerspiel. Ingleichen oft auch so viel als versichern. Man will für gewiß behaupten, daß u.s.f. 2) Sich in dem Besitze einer Sache erhalten. Eine ...
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(Text von 1910) Behaupten
1). Bejahen
2). Bejahen kann nur von einem
bejahenden Urteile,
behaupten auch von einem verneinenden gesagt werden. Das
Bejahen bezieht sich immer auf ein früheres Urteil, dem zugestimmt wird,
behaupten auf ein neues Urte...
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