
Ein Auskunftsanspruch besteht gemäß § 1379 BGB bezüglich des Anfangs- und des Endvermögens. Die jeweiligen Belege sind gemäß § 1379 Abs. 1 BGB auf Anforderung vorzulegen. Die Auskunft ist in einem einzigen Schriftsatz, zusammengestellt und geordnet nach Anfangs- und Endvermögen zu erteilen (sog. Bestandsverzeichnis). Darüber hinaus greift...
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