[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. 1. Den Zehenten auflegen, nehmen, eintreiben. Ein Geistlicher zehentet den andern nicht. 2. Den Zehenten geben, doch nur in dem abgeleiteten verzehenten. Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009134_9_0_234