[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. durch ein Urtheil einer verwirkten Strafe schuldig erkennen, für das veraltete verdammen Einen Missethäter verurtheilen, ihn zum Tode, zum Festungsbau, zur ewigen Gefangenschaft verurtheilen. Zu einer Geldstrafe verurtheilt werden. Sich selbst verurtheilen, Tit. 3, 11. Daher...
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