
ist das im altrömischen Recht verbreitete, später zurückgedrängte, bei Pfandreife und Unterbleiben der Schuldtilgung in das Eigentum des Pfandgläubigers übergehende Pfand. Da es dem Pfandgläubiger oft weit mehr als die Schuldtilgung einbringt, ist es in entwickelteren Rechtsordnungen selten.Kaser § 31 II 2
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