[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. für übel halten oder auslegen. Einem etwas verübeln, es übel nehmen, es ihm verdenken Einem Gastwirthe ist das nicht zu verübeln.
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https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009134_5_1_1005

(Text von 1910) Verdenken
1). Verargen
2). Verübeln
3). Wenn wir jemand etwas
verdenken, so urteilen wir, daß er sich selbst, und wenn wir ihm etwas
verübeln oder
verargen, daß er dadurch anderen schade.
Verübeln können wir jemand auch schon das, was bloß unangenehm für uns selbs...
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https://www.textlog.de/37914.html
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