
Dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, ist eine alte Volksweisheit, der aus rechtlicher Sicht nur teilweise zuzustimmen ist. Bezieht sich die Unwissenheit des Täters auf Tatbestandsmerkmale (sogenannter Tatbestandsirrtum) dann fehlt ihm der Vorsatz. Hat er auch nicht fahrlässig gehandelt, oder wird fahrlässiges Handeln nicht bestraft, dann...
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