<i>(Karlsbader Beschlüsse)</i> § 1 Es soll bei jeder Universität ein mit zweckmäßigen Instructionen und ausgedehnten Befugnissen versehener, am Orte der Universität residirender, außerordentlicher landesherrlicher Bevollmächtigter, entweder in der Person des bisherigen Curators oder eines andern, von der Regierung dazu tüchtig ... Gefunden auf https://www.lexexakt.de/glossar/universitaetsgesetz.php