
Im Falle der Unbestellbarkeit gewöhnlicher oder eingeschriebener Paket erlaubte die Postordnung von 1878 auf dem Begleitbrief zum Paket einen Vermerk "Wenn unbestellbar, Nachricht". Die Weiter- oder Rücksendung war nicht portofrei. Blieb ein solches Paket am Bestimmungsort unbestellbar, so musste die Postanstalt des Bestimmungsorts beim Absend.....
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https://de.wikipedia.org/wiki/Unbestellbarkeitsmeldung
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