
Der Paragraf 146 SGB III (früher § 116 Arbeitsförderungsgesetz , 'Streikparagraf') regelt den Anspruch auf Arbeitslosengeld der mittelbar von einem Arbeitskampf betroffenen Beschäftigten. Nach einer Änderung des § 116 AFG im Jahr 1986 darf Arbeitslosengeld außerhalb des Kampfgebietes nicht gezahlt werden, wenn do...
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