
Von einer eigenen Willenserklärung des Vertreters spricht man, wenn er die Erklärung selbst fasst und nicht nur eine fremde Erklärung überbringt. Im letzteren Fall liegt eine Botenschaft vor. Bei der praktischen Abgrenzung kommt es allein auf das äußere Erscheinungsbild an. Entscheidend ist, dass der Vertreter durch die Erlärung klar macht, ...
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