
Verwertung der zur Besicherung einer Overnight-Fazilität gestellten Sicherheiten gemäß § 17 Abs. 2 der ARTIS Geschäftsbestimmungen in der Fassung vom 1. Juli 2003 (bzw. in der jeweils gültigen Fassung).
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1. Kommt ein Bankkunde seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht nach, ist die Bank nach AGB befugt, gestellte oder vorhandene Sicherheiten ohne gerichtliches Verfahren unter tunlichster Rücksichtnahme auf den Kunden zu beliebiger Zeit an einem ihr geeignet erscheinenden Ort auf einmal oder nach und nach zu verwerten. Unter mehreren Sicher......
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/sicherheitenverwertung/sicherheite
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