Schiffspart , der Anteil eines Mitreeders an dem gemeinschaftlichen Schiff. Ein Mitreeder kann mehrere Parten besitzen. Dieselben sind veräußerlich und vererblich. Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 441 ff., 458, 469 ff., 474. Gefunden auf https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html