
Mit Prozessdifferenzgebühr (3101 VV RVG Nr. 2) wird die Gebühr bezeichnet, die bei Berechnung der Anwaltskosten anfällt, wenn im Prozess ein Vergleich über nicht rechtshängige Gegenstände geschlossen wurde (Mehrvergleich). Die Differenzgebühr ist mit der Verfahrensgebühr i.S.v. § 15 Abs. 3 RVG abzugleichen, d.h. die Verfahrensgebühr aus d...
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