
Planvorbehalt nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Die Privilegierung der Wind Wasserenergie ist durch den Gesetzgeber mit einer Erweiterung der öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB verbunden worden, die auch privilegierteren Vorhaben entgegen stehen können. Die Regelung zielt darauf ....
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Die Privilegierung der Wind- und Wasserenergie ist durch den Gesetzgeber mit einer Erweiterung der öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB verbunden worden, die auch privilegierteren Vorhaben entgegen stehen können. Die Regelung zielt darauf ab, durch positive Standortzuweisungen privilegierter Nutzungen an einer oder mehreren Stellen im Pla...
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