
die hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufsuchen, um diese über Arzneimittel zu informieren, müssen die in § 75 AMG (Arzneimittel) näher beschriebene Sachkenntnis besitzen. Sie haben Mitteilungen von Angehörigen der Heilberufe über Nebenwirkungen und Gegenanzeigen oder sonstige Risiken schriftlich aufzuzeichnen und ihrem Auftraggeber ...
Gefunden auf
https://www.gbt.ch/Lexikon/P/Pharmaberater,.html
Keine exakte Übereinkunft gefunden.