
Mit Nebenentscheidungen werden die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bezeichnet. Im Tenor Die Kosten hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar. Im Gutachten Die Kosten hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die unterliegende Partei. Hier hat d...
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