[Achtung: Schreibweise von 1811] Krebsen, verb. reg. act. Krebse fangen Krebsen gehen, ausgehen, um Krebse zu fangen.
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https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009132_6_2_2347

Krebsen , das Einfangen der Krebse, wird, wenn es unbefugterweise geschieht, juristisch wie das unberechtigte Fischen behandelt und nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 296, 370, Nr. 4) mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. Besonders strafbar erscheint das unberechtigte K., wenn es zur Nachtzeit, bei Fackellicht od...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
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