
Für ein Umgangsrecht mit einem gemeinsamen Hund (oder anderen Haustieren) nach Trennung von Ehegatten gibt es keine Rechtsgrundlage. Eine analoge Anwendung der Kindesumgangsregelungen (§ 1684 Abs. 1 BGB) ist aufgrund der klaren Regelung des § 90a BGB abgzulehnen. Auch eine zeitlich begrenzte Zuweisung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (OlG ...
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