[Achtung: Schreibweise von 1811] Huldigen, verb. reg. act. welches nur in der veralteten Bedeutung des Wortes Huld gebraucht wird, so fern es die Treue eines Unterthanes gegen seinen Oberherren, und deren feyerliche Versicherung bedeutete, sich durch den Eid der Treue zur Unterthänigkeit verpflichten, besonders in engerer B...
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