
Ausgleichsanspruch im Sozialrecht: Wird durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln eines Sozialversicherungsträgers die Rechtsstellung eines Versicherten verschlechtert, muss die Behörde den gesetzlich gebotenen Rechtszustand herstellen (z.B. bei unzureichender Beratung über Antragsfrist den Berechtigten...
Gefunden auf
https://www.aok-bv.de/lexikon/h/index_00392.html

In der Gesundheitswirtschaft : Ausgleichsanspruch im Sozialrecht: Wird durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln eines Sozialversicherungsträger s die Rechtsstellung eines Versicherten verschlechtert, muss die Behörde den gesetzlich gebotenen Rechtszustand herstellen (z.B. bei unzureichender Beratung über Antragsfrist den Berechtigten so behandeln,....
Gefunden auf
https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/herstellungsanspruch-sozialrechtli
Keine exakte Übereinkunft gefunden.