Heimatsgebühr , in Bayern die für die Erwerbung des Heimatsrechts zu entrichtende Abgabe. Der Betrag derselben ist in § 11 des bayrischen Gesetzes vom 16. April 1868 über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt festgestellt. Vgl. Heimat. Gefunden auf https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html