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Gerichtslehen Bedeutung
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Gerichtslehen
[Achtung: Schreibweise von 1811]
Das Gerichtslehen, des -s, plur. ut nom. sing das Gericht, oder die Befugniß Recht zu sprechen, so fern sie ein Lehen ist.
Gefunden auf
https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009132_2_1_1443
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