(Institute) Ein Institut hat bei Annahme oder Abgabe von Bargeld , Wertpapiere n i. S. d. DepG oder Edelmetallen im Wert von 15.000 Euro oder mehr zuvor denjenigen zu identifizieren, der ihm gegenüber auftritt. Dies gilt auch, wenn das Institut mehrere Finanztransaktion en im vorgenannten Sinne durchführt, die zusammen 15.000 ...
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/geldwaesche-allgemeine-identifizie
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