
Der Darlehensvertrag ist nach der Neufassung des BGB zum 1.1.2002 an 2 Stellen im Gesetz geregelt. Die §§ 488 507 BGB regeln das Gelddarlehen, die §§ 607 ; 610 BGB das Sachdarlehen. Beim Gelddarlehen gibt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen gewissen Geldbetrag mit der Anweisung, diesen Betrag nach den Bestimmungen des Vertrags (Zinsen ...
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