
Diese Form des Eigentums bezeichnet man als Immaterialgut. Auch wenn es aufgrund seiner Nichtverkörperung nicht greifbar ist, kann es als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Absatz 1 BGB Rechtsschutz genießen. Verletzt jemand dieses Recht, so kommt eine Schadensersatzpflicht in Betracht.
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