
Bei einer Krankheitskosten- oder Krankenhaustagegeldversicherung entfällt die allgemeine Wartezeit von drei Monaten für den Ehegatten einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung beantragt wird.
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/40185

Bei einer Krankheitskostenversicherung entfällt die allgemeine Wartezeit von drei Monaten für den Ehegatten einer seit mindestens drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung beantragt wird (§ 3 Abs. 2b MB/KK)....
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42141

Private Krankenversicherungen legen neu Versicherten in der Regel eine mehrmonatige Wartezeit auf, bevor Leistungen des Trägers erstmalig in Anspruch genommen werden können. Eine Ausnahme besteht hierbei im Rahmen der so genannten Ehegattennachversicherung. Unter diesem Begriff versteht ma...
Gefunden auf
https://www.financescout24.de/wissen
Keine exakte Übereinkunft gefunden.