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Depotgeschäft Logo #42065(engl. deposit banking, safe custody business, security deposit business) Das Depotgeschäft der Kreditinstitute umfasst nach § 1 Kreditwesengesetz (KWG) die gebührenpflichtige Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Effekten) für andere. Die Effektenverwahrung und verwaltung kann als Sonder , Ha...
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42065

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Depotgeschäft Logo #42133Ein im Kreditwesen festgelegtes Bankgeschäft ist auch das Depotgeschäft. Die Wertpapiere werden in diesem Fall der Bank nicht nur zur Aufbewahrung gelassen, sondern es erfolgt auch die Einlösung von Zins- oder Dividendenscheinen, die Ausübung des Stimmrechts, die Verwahrung von Bezugsrechten, etc.
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42133

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Depotgeschäft Logo #42219Ein im Kreditwesen festgelegtes Bankgeschäft ist auch das Depotgeschäft. Die Wertpapiere werden in diesem Fall der Bank nicht nur zur Aufbewahrung gelassen, sondern es erfolgt auch die Einlösung von Zins- oder Dividendenscheinen, die Ausübung des Stimmrechts, die Verwahrung von Bezugsrechten, etc.
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42219

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Depotgeschäft Logo #42242Ein Bankgeschäft, dass im Kreditwesen festgelegt ist, bezeichnet man als Depotgeschäft. Hierbei überlässt man die Wertpapiere der Bank nicht einfach nur zur Aufbewahrung, sondern man behält sich weitere Rechte vor. Zu diesen weiteren Rechten gehören unter anderem die Ausübung des Stimmrechtes, dass ...
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42242

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Depotgeschäft Logo #42834Mit Depotgeschäft (= Effektenverwahrung) bezeichnet man einen Vertrag über die Verwahrung von Effekten bei einem Kaufmann. Für einen solchen Vertrag gelten die besonderen Vorschriften des Depotgesetzes. Als Bankgeschäft darf das Depotgeschäft nur von Kreditinstituten betrieben werden.
Gefunden auf https://www.lexexakt.de/glossar/depotgeschaeft.php

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Depotgeschäft Logo #42880(engl. deposit banking , safe custody business, security deposit business) Das Depotgeschäft der Kreditinstitute umfasst nach § 1 Kreditwesengesetz (KWG) die gebührenpflichtige Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren ( Effekten ) für andere. Die Effektenverwahrung und verwaltung kann als Sonder , Haussammel oder Girosammelverwahrung vo...
Gefunden auf https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/depotgeschaeft/depotgeschaeft.htm
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