
Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) legt ein einheitliches Verfahren innerhalb der Sozialversicherungen fest, stimmt deren Leistungen aufeinander ab, regelt die Rechtspflege und ordnet den Rückgriff auf Dritte. Es ist seit dem 1.Januar 2003 in Kraft.
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