
Gemäß AktG 186 (3) kann das Bezugsrecht ganz oder zum Teil nur im Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals ausgeschlossen werden. In diesem Fall bedarf der Beschluss neben den in Gesetz oder Satzung für die Kapitalerhöhung aufgestellten Erfordernissen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel...
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42101
Keine exakte Übereinkunft gefunden.