
Begleitschein , nach dem Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 zollamtliche Ausfertigung zweifacher Art für aus dem Ausland eingehende Waren, welche nicht an der Grenze, sondern erst an dem inländischen Bestimmungsort versteuert werden sollen. B. I hat den Zweck, den richtigen Eingang der Ware am inländischen Bestimmungsort oder die Wiederausfuhr d...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
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