
Banken, die bei Inkrafttreten des Bausparkassengesetz es das Bauspargeschäft durch rechtlich unselbstständige Einrichtungen betreiben durften, gelten insoweit als Bausparkassen . Dies gilt speziell für einige Girozentralen mit ihren Landesbausparkassen. Die Banken müssen dann das Vermögen der Bausparkasse getrennt von ihrem sonstigen Vermö......
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/bausparkasse-rechtlich-unselbststa
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