[Achtung: Schreibweise von 1811] Der Bannherr,
(nicht gebräuchlich) des -en, plur. die -en, an einigen Orten, besonders am Oberrheine noch, ein Gerichtsherr. Bannherrlich, adj. et adv. dazu gehörig. So befindet sich zu Kehl am Rheine ein gemein-bannherrlicher Amtsschultheiß.
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https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009131_4_0_372
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